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1.
Geltung der Bedingungen
(1 ) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote
erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
(3) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt.
(4) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2.
Zustandekommen des Vertrages/Schriftform
(1 ) Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet, sind die von uns mündlich oder schriftlich
erteilten Angebote lediglich als Aufforderung zur Abgabe
von Kauf- bzw. Bestellangeboten anzusehen. Bestellungen,
die auf der Grundlage eines solchen von uns erteilten
Angebotes bei uns eingehen, werden rechtsverbindlich,
wenn sie nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang
der Bestellung von uns abgelehnt werden.
(2) Vorbehaltlich der Regelung in vorstehendem
Absatz (1) kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande,
wenn wir eine Bestellung innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Zugang der Bestellung annehmen (in der Regel
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, gegebenenfalls
aber auch durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb
dieser Frist).
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und
dem Besteller zwecks Ausführung der Bestellung
getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3.
Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem
Werk/Lager, ausschließlich Verpackung, Porto,
Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll;
diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht
in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise
angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen
nachweisen.
4.
Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag endgültig verfügen
können. Bei Wechselzahlungen, deren Hereinnahme
wir uns jederzeit vorbehalten, sind die Diskont- und
Bankspesen jeweils vom Besteller zu tragen und sofort
in bar zu vergüten. Schecks und Wechsel werden
nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung der
Diskontierung angenommen.
(3) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außer in den genannten Fällen steht dem Besteller
auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(5) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen
in Verzug oder werden uns andere Umstände bekannt,
welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage
stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte uns gegenüber
bestehende Restschuld des Bestellers - auch aus anderen
Bestellungen, Verträgen oder sonstigen Verpflichtungen
- fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen zu verlangen
und/oder weitere Lieferungen von bestellten Waren zu
verweigern.
5.
Lieferzeit
(1) Die von uns genannten Liefertermine und -fristen
sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde. Abruf- und Rahmenaufträge
bedürfen individueller Zeitvereinbarungen.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus,
insbesondere müssen uns alle vom Besteller zu liefernden
Unterlagen und Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen
sowie eine etwa vereinbarte Anzahlung geleistet worden
sein.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart,
sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem
Umfang jederzeit berechtigt.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (4)
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen
sind von uns nicht zu vertreten. Diese befreien uns
und den Besteller für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen
zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten
Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(7) Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller
unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, es sei denn, wir haben den Lieferverzug
nicht zu vertreten. Sofern wir den Lieferverzug nicht
zu vertreten haben, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht
erst dann zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits
um mehr als 10 Wochen überschritten ist. Vorher
besteht in diesem Falle das Rücktrittsrecht nur,
wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt oder wir
dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben, dass wir
die Lieferung nicht oder nicht mehr erbringen können.
(8) Sofern die Herstellung oder Lieferung der
Ware durch höhere Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen
unmöglich oder auch unter Abwägung der Interessen
des Bestellers nicht zumutbar ist, werden wir von unserer
Leistungsverpflichtung befreit und sind zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
(9) Wir sind dazu berechtigt, den Besteller nach
Ablauf einer von diesem nach § 323 BGB gesetzten
Nachfrist dazu aufzufordern, binnen einer Frist von
10 Tagen zu erklären, ob er weiter auf Erfüllung
des Vertrages besteht oder von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch macht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine
entsprechende Erklärung des Bestellers, sind wir
unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(10) Das Recht des Bestellers, im Falle des Lieferverzuges
Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach Nummer
10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
6.
Gefahrübergang/Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren
Transportmitteln erfolgt. Falls keine besonderen Vereinbarungen
getroffen werden, sind wir berechtigt, die Transportmittel
und Transportwege selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr geht auf den Besteller über,
sobald die Ware unser Werk, ein Außenlager oder
bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware
das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls
der Versand oder die Abholung der Ware sich infolge
von Umständen verzögert, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang
der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller
über. In diesem Falle sind wir berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über die Liefergegenstände zu
verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter
Frist zu beliefern.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen
nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden
nicht zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden
wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken;
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
7.
Muster/Stornierungen
(1) Vom Besteller angeforderte Muster werden
nur gegen Berechnung geliefert. Bei Vereinbarung eines
Rückgaberechtes bezüglich des Musters muss
die Rückgabe innerhalb der vereinbarten Frist,
spätestens jedoch vier Wochen nach Lieferung erfolgen.
Bei Rückgabe hat der Besteller ein Benutzungsentgelt
in Höhe von 20 % des Rechnungswertes zu zahlen.
Bei stärkerer Abnutzung der zurückgegebenen
Musterware sind wir berechtigt, gegen Nachweis eine
Benutzungsgebühr entsprechend der tatsächlichen
Abnutzung der Musterware von dem Besteller zu verlangen.
Der Besteller ist in jedem Falle berechtigt, uns nachzuweisen,
dass keine oder nur geringfügigere Abnutzung der
von ihm zurückgegebenen Musterware eingetreten
ist.
(2) Stornierungen von Bestellungen können
nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
vorgenommen werden. Im Falle der Rückgabe der bereits
ausgelieferten Ware trägt der Besteller in jedem
Falle sämtliche angefallenen Verpackungs-, Fracht-
und Transportkosten. Außerdem sind wir in diesem
Falle berechtigt, wegen der anfallenden Prüf- und
Wiedereinlagerungskosten vom Besteller einen Betrag
in Höhe von 20 % des Rechnungswertes als Entschädigung
zu verlangen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns
nachzuweisen, dass geringere Prüf- und Wiedereinlagerungskosten
angefallen sind.
(3) Die Rücksendung von Waren nach Absatz
(1) und Absatz (2) erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
8.
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, die uns
aus jedem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller gegen diesen jetzt oder künftig
zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
den Liefergegenstand zurückzunehmen bzw. vom Besteller
herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; abweichend
von § 449 Absatz 2 BGB sind wir auch berechtigt,
vom Besteller die Herausgabe des Liefergegenstandes
zu verlangen, ohne zuvor vom Vertrag zurückgetreten
zu sein. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes
zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes [Faktura-Endbetrag, einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns
auch bereits jetzt die Ansprüche zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die
Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nehmen
wir an.
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns. Der Besteller tritt uns auch bereits jetzt die
Ansprüche zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die Abtretung nehmen wir an.
(3) Gegenstände, an denen uns nach den vorangehenden
Absätzen (1) und [2) das Allein- bzw. Miteigentum
zusteht, werden im folgenden als "Vorbehaltsware"
bezeichnet.
(4) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware
unentgeltlich. Er ist verpflichtet, sie pfleglich zu
behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf unser Verlangen
hat der Besteller den Abschluss entsprechender Versicherungen
nachzuweisen. Sofern Wartungs- und insbesondere Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den
Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPQ erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPQ zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(6) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter
zu veräußern, allerdings nur unter folgenden
Bedingungen:
a) Der Besteller darf nicht in Verzug sein,
b) dem Übergang der aus dem Weiterverkauf
resultierenden Forderungen auf uns dürfen keine
Hindernisse entgegenstehen,
c) dem Abnehmer des Bestellers darf nicht die
Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung
zustehen,
d) der Besteller darf die Vorbehaltsware seinerseits
nur unter Eigentumsvorbehalt weiterliefern.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
an der Vorbehaltsware dürfen nicht vorgenommen
werden. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände
bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers
zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue,
insbesondere der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung,
aufkommen lassen, können wir die Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware jederzeit untersagen. Als solche
Umstände sind insbesondere anzusehen, wenn der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nicht nachkommt; er mindestens zweimal
hintereinander schleppend, d.h. nach vorheriger Mahnung,
zahlt, Wechselproteste gegen den Besteller erhoben werden;
der Besteller in Zahlungsverzug gerät; Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Bestellers gestellt wird; Zahlungseinstellung
auf Seiten des Bestellers vorliegt. In den zuletzt genannten
Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb
des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte
zu verlangen sowie notwendige Einsichten in seine Bücher
zu nehmen.
(7) Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem
Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang,
mindestens jedoch in Höhe des unserem Miteigentum
entsprechenden Forderungsanteils, an uns ab. Diese Abtretung
nehmen wir hiermit an.
(8) Wir ermächtigen den Besteller, die an
uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Einzugsermächtigung des Bestellers
nicht zu widerrufen und die uns zustehenden Forderungen
nicht einzuziehen, solange keine Umstände vorliegen,
welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern
geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue,
insbesondere die Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen,
aufkommen lassen. Als solche Umstände sind insbesondere
die in Absatz (6) letzter Satz genannten anzusehen.
Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung
können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(9) Sofern die Auslieferung unserer Ware auf
Geheiß des Bestellers an einen Dritten erfolgt,
tritt der sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung,
unerlaubte Handlung) im Hinblick auf die Vorbehaltsware
gegen den Dritten zustehen. Diese Abtretung nehmen wir
hiermit an. Im übrigen findet die in Absatz (8)
getroffene Regelung Anwendung.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
9.
Mängelhaftung
(1) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln
des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er seinen
nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
(2) Der Besteller hat selbst zu prüfen,
ob die bei uns bestellte Ware sich für die von
ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht
geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn
wir dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt
haben.
(3) Soweit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
ein Sachmangel des Liefergegenstandes vorliegt, kann
der Besteller Nacherfüllung von uns verlangen.
Die Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl in
einer Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
(4) Schlägt die Mangelbeseitigung oder die
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache fehl, kann
der Besteller bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen
Voraussetzungen Minderung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblichen Sachmängeln, wegen natürlicher
Abnutzung oder wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang,
insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Einbaus, unsachgemäßer
Änderungen oder aufgrund äußerer von
uns nicht zu vertretender Einflüsse entstanden
sind.
(6) Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Sachmängeln bestehen nicht, falls und soweit
unsere Haftung nach Nummer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt
ist.
(7) Ansprüche wegen Mängeln verjähren
innerhalb von zwölf Monaten seit Ablieferung des
Liefergegenstandes beim Besteller. Dies gilt nicht,
soweit der Mangel auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruht.
Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 444 und
479 BGB bleiben im übrigen unberührt.
(8) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten haften
wir für Sachmängel nach den in den vorstehenden
Absätzen getroffenen Regelungen nur dann, wenn
der Besteller zuvor erfolglos versucht hat, die gegen
unseren Lieferanten bestehenden Mängelhaftungsansprüche
auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Das gleiche gilt,
wenn die gerichtliche Durchsetzung dieser gegen unseren
Lieferanten bestehenden Mängelhaftungsansprüche
von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zwecke
der Geltendmachung unserer gegen unseren Lieferanten
bestehender Mängelhaftungsansprüche treten
wir diese hiermit an den Besteller ab. Hat der Besteller
die Durchsetzung der Mängelhaftungsansprüche
gegen unseren Lieferanten im Wege der Zwangsvollstreckung
erfolglos versucht, sind wir zur Mängelhaftung
nach den obigen Bedingungen nur gegen Rückabtretung
dieser Mängelhaftungsansprüche an uns verpflichtet.
10.
Schadensersatzansprüche
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend
macht, die
a) bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen,
b) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
c) auf den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
oder
d) auf unserer schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruhen.
(2) Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder nach den zwingenden Bestimmungen
des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird, ist unsere
Schadensersatzhaftung in den in Absatz (1) genannten
Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(3) Jegliche über die in den beiden vorstehenden
Absätzen (1) und (2) geregelte Schadensersatzhaftung
hinausgehenden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Bestellers sind - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß §
823 BGB.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
(5) Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese - außer in den
Fällen der Haftung wegen Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit - mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Nummer
9 Absatz (7) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
11.
Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
(3) Für unsere Lieferungen gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Übereinkommens über den internationalen
Kauf von Waren.
12.
Unwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der
Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.
Frankenthal,
Juli 2002
i.v.b.-Antriebstechnik
GmbH
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